Ein Beratungseinsatz ( Pflegepflichteinsatz ) nach § 37 SGB XI Absatz 3 ist für Pflegegeldempfänger verpflichtend.

 

Pflegebedürftige die Kombinationsleistungen oder Sachleistungen in Anspruch nehmen, können einen Beratungseinsatz freiwillig ausführen lassen.

 

Bei Pflegegrad 1, 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich

 

 

 

 

Bei dem Pflegepflichteinsatz geht es NICHT – wie vielfach befürchtet – um eine Überprüfung des Pflegegrad ! Überprüft werden soll vielmehr ob die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt ist.

 

Im Klartext bedeutet dies:

 

Fühlt der Hilfebedürftige sich wohl, wird der pflegebedürftige Mensch angemessen und richtig gepflegt ?

Sind alle dafür notwendigen Hilfsmittel vor Ort ?

Können ggf. weitere Pflegehilfsmittel den Zustand des Pflegebedürftigen verbessern, die Pflege erleichtern oder die Angehörigen/Pflegenden entlasten ?

Welche Möglichkeiten gibt es für pflegende Angehörige sich eine „Auszeit“ zu nehmen ?

Welche Hilfen kann man in anspruch nehmen ?

Wie/Wo kann man den Entlastungsbetrag einsetzen ?

 

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für diese Einsätze und haben ein einheitliches Formular entwickelt, in dem die Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege dokumentiert wird, mögliche notwendige weitere Hilfsangebote festgehalten werden oder die Empfehlung einer Pflegegraderhöhung notiert werden.

 

Kostenträger: Pflegekasse